07.04.2022

06 - Zahlungsverzug und die Kosten des Rechtsanwalts

Ab wann ist es möglich, einen Anwalt einzuschalten, dessen Honorar dann ebenfalls vom Schuldner zu tragen ist.

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Bei einem Zahlungsverzug stellt sich immer wieder die Frage, ab wann man einen Rechtsanwalt einschalten sollte und ob die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts dann durch den Schuldner zu bezahlen sind. Der Bundesgerichtshof hat aktuell in seinem Urteil vom 24.02.2022 Klarheit geschaffen.

Grundsätzlich begründet sich ein Schadensersatzanspruch aus dem § 280 BGB. Der Schadensfall besteht in dem Zahlungsverzug. Im Falle eines Verzuges wiederum gelten die Regelungen gemäß § 286 BGB. Wann ein Verzug vorliegt, regelt der § 286. Sofern kein Termin zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist zunächst unbedingt eine Mahnung erforderlich. Als Termin gilt entweder ein fest vereinbartes Datum, oder ein berechenbarer Termin, wie z.B. die Mietzahlung bis zum 3. des Monats. In Verzug gerät ein Schuldner auch dann, wenn er die Leistung ernsthaft und dauerhaft verweigert oder aus besonderen Gründen. Bei Verbrauchern ist es im Übrigen erforderlich, die Zahlungsfrist auf der Rechnung auszuweisen. 

Nach dem aktuellen Urteil des BGH muss ein Schuldner nicht alle Rechtsanwaltskosten tragen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig sind. Dabei ist abzuwägen, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt. Die Pflicht des Gläubigers besteht darin, nachzuweisen, dass der Gläubiger in Verzug ist. Die geschieht z.B. durch eine Mahnung. Sofern der Schuldner auf die Mahnung nicht reagiert, kann der Gläubiger durch Einschalten eines Rechtsanwalts seiner Forderung Nachdruck verleihen. 

Unter der Voraussetzung, dass der Schuldner im Vorfeld in Verzug gesetzt wurde, gehören die Kosten des Rechtsanwalts somit zu den Schadenskosten und sind durch den Schuldner neben der Entgeltforderung an den Gläubiger zu ersetzen. In dem hier geurteilten Fall hat die Gläubigerin einen Rechtsanwalt mit einem Mahnschreiben beauftragt, einen Tag bevor der Schuldner die Forderung beglichen hat. Somit ging es nur noch um das Anwaltshonorar. Der BGH hat in diesem Fall geurteilt, dass der sich im Zahlungsverzug befindliche Schuldner auch diese Rechtsanwaltskosten übernehmen muss, da die Gläubigerin nicht erkennen konnte, ob eine Zahlung erfolgen würde. Sofern man sich also im Zahlungsverzug befindet, aber zur Zahlung gewillt ist, sollte man dies gegenüber dem Gläubiger rechtzeitig und nachweislich formulieren. 

Die Begründung und das Urteil können Sie hier nachlesen.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/anwaltshonorar-als-verzugsschaden-3233023?pk_campaign=rss&pk_source=rss