07.01.2022

01 - Schriftliche Verträge und mündliche Änderungen

Sind mündliche Änderungen bei schriftlichen Verträgen möglich?

01 Schriftliche Vertraege und muendliche Aenderungen v2

Sind schriftliche Verträge und mündliche Änderungen dazu gültig?

Vielfach liegt es im Interesse der Vertragsparteien, dass mündliche Absprachen ausgeschlossen sind. Zu diesem Zweck schreiben Sie den folgenden Satz in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Der Vertrag und Änderungen hierzu kommen nur zustande, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wird.

Die Rechtsprechung hat eine derartige Vereinbarung allerdings als wirkungslos erklärt. Wenn der Vertrag schriftlich zustande kommt, ist diese Klausel sinnlos. Wenn der Vertrag dagegen mündlich bestätigt wird, geht die mündliche Bestätigung vor, weil sie eben individuell vereinbart wurde.

Insbesondere eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach einem Schriftformerfordernis ist regelmäßig nicht wirksam.

Eine mündliche Vereinbarung ist, da sie eine Individualvereinbarung darstellt, unabhängig von einem Schriftformerfordernis wirksam. Wer sich allerdings auf eine mündliche Vereinbarung beruft trägt die Beweislast.

Zu beachten ist, dass eine mündlich am Telefon zugesagte Abänderung ebenfalls bindend ist. Es gilt der Vorrang der Individualabrede gemäß Paragraph 305 BGB.

Um einen Streit zu vermeiden ist es daher besser, keine mündlichen Zusagen über abweichende Regelungen zu treffen.

Zu beachten ist, dass bei anderen nationalen Rechtsformen, wie z.B. dem anglo-amerikanischen Recht, auch die vorstehende Klausel zur Schriftform gültig ist.