04.02.2022

04 - Das vorvertragliche Schuldverhältnis

Welche Risiken existieren im Zusammenhang mit Verhandlungen und einem Letter of Intent, kurz LoI?

04 Vorvertragliches Schuldverhaeltnis v2

Welche Risiken existieren im Zusammenhang mit Verhandlungen und einem Letter of Intent, kurz LoI?

Sehr oft wird dann, wenn Verhandlungen weit fortgeschritten sind, ein LOI vereinbart. Ein LoI soll gerade keine Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Vertrages begründen. Jedoch ist dies nicht allein durch die Bezeichnung als „Letter of Intent“ oder „Absichtserklärung“ gewährleistet. Bei der Abfassung eines Letter of Intent (LoI) oder eines Memorandum of Understanding (MoU), wie es meist im amerikanischen heißt, muss hinreichend zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt, um ungewollte Verpflichtungen zu vermeiden.

Wenn der Inhalt des LoI neben den wesentlichen Regelungen auch einen entsprechenden Rechtsbindungswillen widerspiegelt, handelt es sich möglicherweise bereits um einen verbindlichen Vorvertrag oder sogar den Hauptvertrag selbst. Auch müssen die Parteien den LoI tatsächlich wie eine unverbindliche Absichtserklärung behandeln, d.h. sie dürfen ihn nicht durch Forderungen an die andere Partei konterkarieren. Das wäre z.B. die Forderung, mit einer Leistung zu beginnen. Andernfalls könnte die vermeintlich unverbindliche Absichtserklärung, als verbindlicher Vorvertrag ausgelegt werden oder sogar den Hauptvertrag vorwegnehmen.

Durch Vertragsverhandlungen entsteht gem. § 311 (2) ein Schuldverhältnis.  Der Gläubiger ist berechtigt, von der anderen Vertragspartei nach § 241 eine Leistung zu verlangen, wobei jede Partei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist.

Bei einem LoI ist es sinnvoll, die gemeinsamen Interessen der Parteien zu definieren. Ein Verstoß gegen allgemeine Grundprinzipien und das Handeln nach Treu und Glauben, kann zu einem Schadensersatzanspruch führen. Ein vorzeitiger einseitiger Abbruch oder die fehlende Reaktion auf Leistungserwartungen, kann somit zu Schadensersatzforderungen führen. Je nach Wortlaut kann ein LoI durchaus weitere einklagbare Verpflichtungen enthalten. Üblich ist, dass Geheimhaltung und Exklusivität verbindlich vereinbart sind. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen, führt regelmäßig zu einem Schadenersatzanspruch.